Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Verfahrenskosten
§ 19. (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegt.Paragraph 19, (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegt.
(2)Absatz 2,Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
auf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen erkannt wird;
auf Veröffentlichung nur eines Teiles der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung erkannt wird; oder
der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zwar verspätet, aber gehörig, oder weil eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung (§ 12 Abs. 2) veröffentlicht worden ist und in diesen Fällen der Antragsteller vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zwar verspätet, aber gehörig, oder weil eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung (Paragraph 12, Absatz 2,) veröffentlicht worden ist und in diesen Fällen der Antragsteller vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.
(3)Absatz 3,In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
(4)Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12010099
Alte Dokumentnummer
N11981169590